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Satzung

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Satzung vom 28.09.2009

Christlicher Kinderbund Aachen e.V.

 §1    Name und Sitz , Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Christlicher Kinderbund Aachen e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Aachen (Lothringer Str. 21, 52062 Aachen).
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aachen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2    Grundlage

 

  1. Der Verein ist der Glaubensbasis der „Deutschen Evangelischen Allianz“ verpflichtet.
  2. Der Verein wird durch Christen aus verschiedenen Gemeinden unterschiedlicher Denominationen getragen und versteht sich als interkonfessionell.

 

 

§3    Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist es, sich im Sozialwesen und in der Kinder- und Jugendhilfe in Übereinstimmung mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu engagieren.
  3. Der Satzungszweck wird durch Betätigung im sozialen Dienstleistungsbereich verwirklicht.
    Ziele sind, folgende Angebote in Übereinstimmung mit dem KJHG zu schaffen:

-   Einrichtung/Übernahme und Trägerschaft von Kindergärten und Kindertagesstätten im
Rahmen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW

-   Einrichtung und Trägerschaft von Spielgruppen zur Förderung der individuellen und
sozialen Entwicklung von Kindern und zur Unterstützung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten

-   Einrichtung und Unterhaltung einer christlich-sozialen Beratung zur Förderung der
individuellen und sozialen Entwicklung von jungen Menschen, zur Unterstützung und zur Hilfe für Eltern, Familien und anderen Erziehungsberechtigten

 

§4    Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein kann Zuschüsse zum Betrieb seiner Einrichtungen von der öffentlichen Hand entgegennehmen.

 

 

§5    Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Grundlage (§2) anerkennt und seine Ziele (§3) unterstützt. Die natürliche Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Jede juristische Person wird durch einen benannten Vertreter vertreten. Dieser hat eine Stimme.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
    Gründe für eine Antragsablehnung müssen nicht genannt werden.
  3. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller in der Mitgliederversammlung seinen Antrag zum Beschluss vorlegen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung bei Posteingang. Der im laufenden Geschäftsjahr fällige Mitgliedsbeitrag bleibt in voller Höhe zu entrichten.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, seine Grundlage nicht mehr anerkennt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Der Vorstand muss diesen Beschluss begründen und schriftlich dem betroffenen Mitglied mitteilen. Der Beschluss ist sofort wirksam.
    Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dann hat die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung endgültig zu entscheiden.

 

 

§6    Beiträge

 

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. In begründeten Härtefällen ist der Vorstand berechtigt, auf Antrag den Beitrag zu reduzieren.
  3. Die Beiträge sind dem Verein im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.
  4. Beitragserhöhungen treten zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres in Kraft.

 

 

§7    Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind:
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung

 

§8    Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus
    - 1. Vorsitzender,
    - 2. Vorsitzender und Schriftführer
    - 3. Kassierer
    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
  2. Der Erweiterte Vorstand wird durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung aus bis zu 4 stimmberechtigten Beisitzern gebildet.
  3. Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer sind Vereinsmitglieder. Der 1.Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Kassierer werden für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr steht ein Amt zur Wahl.
    Die Beisitzer werden für die Amtszeit von einem Jahr gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer ist möglich.
    Angestellte Mitglieder des Vereins haben kein aktives und passives Wahlrecht bei Vorstands- und Beisitzerwahlen.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder und Beisitzer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind von den Bestimmungen des §181 BGB entbunden.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sofern diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Verfolgung der Zwecke des Vereins im Sinne seiner Grundlage
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Genehmigung von Arbeitsverträgen

- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen 

  1. Die Vorstandssitzungen finden jährlich statt und wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.
    Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Es soll versucht werden alle Vorstandsmitglieder innerhalb einer angemessenen Zeit zu erreichen. Schriftlich und fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung anzufügen.
  4. Über die Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.
    Protokolle der Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenem Wunsch aus, oder ist für längere Zeit nicht im Stande seine Aufgabe zu erfüllen, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bis zur Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den gewählten Amtsinhaber, einen Stellvertreter zu berufen.

11.  Die Haftung des Vereins für ein Verschulden seiner Organe kann auf die Fälle vorsätzlichen oder

grobfahrlässigen Handels beschränkt werden.

§9     Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt die Tagesordnung zu ergänzen. Anträge darüber müssen bis spätestens einer Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
       a)   die Aufgaben des Vereins,
       b)  den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
       c)   die Beteiligung an Gesellschaften,
       d)  die Aufnahme von Darlehen, die über die Höhe eines durchschnittlichen
             Monatsumsatzes des vorhergehenden Geschäftsjahres hinausgeht
       e)   die Mitgliedsbeiträge,
       f)   die Satzungsänderungen gemäß §10
       g)  die Genehmigung der Vereinsordnung, die bezüglich der Zusammenarbeit mit dem
             Verein “Freier Christlicher Schulen Aachen e.V.” mit dessen Vorstand zuvor
             abgestimmt wurde,
       h)  die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
             (Das Protokoll kann als Tischvorlage vorliegen.),
       i)   die Auflösung des Vereins gemäß §11.
    Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
       j)   die Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung
       k)  die Neuwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder
       l)   die Festsetzung und Wahl der Beisitzer
       m) die Wahl der 2 Kassenprüfer
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei juristischen Personen nimmt der benannte Vertreter das Stimmrecht wahr.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.

10.  Ort der Mitgliederversammlung ist die Stadt oder der Kreis Aachen.

 

 

§10  Satzungsänderung

 

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ⅔ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§11  Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Der Paritätische Landesverband NRW e.V.“
    Er darf das Vermögen nur für gemeinnützigen Zwecke verwenden.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts -, Finanz- oder städtischen Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§12 Sonstiges

 

1.  Um das Persönlichkeitsinteresse der Spender zu wahren, haben nur folgende Personen Einblick in die Spendenbuchhaltung: Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung, explizit vom Vorstand mit der Spendenbuchhaltung beauftragte Personen, sowie Behörden, soweit sie ein Recht dazu haben. Dieser Personenkreis hat über sein Wissen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.

2.  Die E-Mail ist als Kommunikationsmittel innerhalb des Vereines der Schriftform gleichgestellt. Insbesondere können Einladungen zu Versammlungen, Protokolle und Informationen per Mail versandt werden. Für Fristeinhaltungen bei E-Mails ist der vom Provider protokollierte Absendezeitpunkt, bei Briefen der Poststempel und bei persönlicher Übergabe oder Briefkasteneinwurf der Empfangszeitpunkt maßgeblich. Eine Email gilt als zugestellt, wenn eine Empfangsbestätigung vorliegt.

 

 

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Dein Kommentar


  • Danielle Maya: Hallo, ich möchte gern meine Tochter für Februar 2011 anmelden. Danke ins Voraus. Viele Grüße Danielle Maya
  • Joachim: Hallo, ich habe einen Verbesserungsvorschlag bzgl. der Artikel in Aktuelles. Die erstenZeilen der Artikel machen neugierig, da ist man dann verwund
  • Thomas: Das Hintergrundbild liegt nun auch in guter Qualität vor :)

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